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»Regionalbudgets im ländlichen Raum«

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(© Johannes Amm)

Gestaltung des Teufelino-Kinderwanderweges in Altenberg

Zwei Jungen an einer Informationstafel mit der Aufschrift "Teufelino Wanderweg". Es handelt sich um den Teufelino-Kinderwanderweg in Altenberg.
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(© Johannes Amm)

Neuerstellung der Website des Drei-Brüder-Schachtes in Freiberg

Historische Anlage zum Betreiben des Drei-Brüder-Schachtes in Freiberg. Eingeschalteter Laptop im Vordergrund der Anlage.
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(© Johannes Amm)

Umbau des Speiseraums und Einbau einer Kinderküche im Gebäude der KITA Kinder-Lehm-Haus in Grimma

Im Hintergrund spielende Kinder im umgebauten Speiseraum mit eingebauter Kinderküche im Gebäude der Kindertagesstätte Kinder-Lehm-Haus in Grimma. Im Vordergrund sieht ein Mädchen ihr Spiegelbild in einem silbernen Tablett.
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(© Johannes Amm)

Verbesserung Schallschutz und Raumakustik in der Kegelbahnanlage in Großharthau

Blaue Kegelbahnanlage in Großharthau. An den Wänden hängen rote, rechteckige Schallschutzelemente zur Verbesserung der Raumakustik.
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(© Johannes Amm)

Grünes Klassenzimmer in Hohendubrau

Tische und Bänke im Grünen Klassenzimmer im Außenbereich

Auch in diesem Jahr bietet das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung den 30 LEADER-Gebieten Sachsens mit den Regionalbudgets eine Möglichkeit zur Förderung von Kleinprojekten: Mit dem 6. Aufruf vom 4. April 2024 stehen 2024 insgesamt 3,5 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung. So können die LEADER-Aktionsgruppen (LAG) erneut kleine Vorhaben zur Umsetzung ihrer LEADER-Entwicklungsstrategien in regionaler Verantwortung entwickeln und zu unterstützen. Als klein gelten Projekte mit Investitionen bis zu 20.000 Euro.

Mit den Regionalbudgets soll eine engagierte und aktive eigenverantwortliche Entwicklung unterstützt sowie die regionale Identität gestärkt werden.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie »Ländliche Entwicklung« des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung. FRL LE/2014

GAK-Rahmenplan

Karte des Räumlichen Geltungsbereichs für die Richtlinie Ländliche Entwicklung
Karte des Räumlichen Geltungsbereichs für die Richtlinie Ländliche Entwicklung (gilt nur für Fördergegenstand 3 - Aufrufe des SMR 2023-2027).   © LfULG, Ref. 24/GeoSN

Mit dem Regionalbudget können im Rahmen der GAK-Förderung Kleinprojekte durchgeführt werden, welche der Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung, der Stärkung der regionalen Identität sowie der Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategien dienen. Als klein gelten Projekte mit Investitionen bis zu 20.000 EUR. 

Zuwendungsempfänger sind die für die EU-Förderperiode 2023 bis 2027 anerkannten LEADER-Aktionsgruppen (LAG).
Die LAG leitet die Zuwendung an den einzelnen Träger des Kleinprojektes (Letztempfänger) weiter.

Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung  im Aufruf.

Die Projekte müssen inhaltlich einer der nachfolgenden Maßnahmen des aktuell geltenden GAK-Rahmenplanes zugeordnet werden können:
- Maßnahme 1.0 Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung
  Schaffung gemeindlicher und dörflicher Grundlagen für ländliche Entwicklung.
- Maßnahme 3.0 Dorfentwicklung
  Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der
  Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung.
- Maßnahme 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
  Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen
  und Wege sowie touristischer Einrichtungen.
- Maßnahme 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
  Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung
  der ländlichen Bevölkerung.
- Maßnahme 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
  Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der
  Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung

Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch das Entscheidungsgremium der LEADER-Aktionsgruppen (LAG) gemäß der genehmigten LEADER-Entwicklungsstrategie. Für die Aufrufe der LAG sind Auswahlkriterien festzulegen.

Anträge auf Förderung können durch die LEADER-Aktionsgruppen (LAG) entsprechend dem aktuellen Aufruf des SMR bei den zuständigen Bewilligungsbehörden der Landkreise gestellt werden.

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Anzeige des Maßnahmenbeginns für Vorhaben nach der FRL LE/2014

Gemäß VwV zu § 44 SäHO  besteht eine Mitteilungspflicht zur Anzeige des Maßnahmebeginns gegenüber der Bewilligungsbehörde. Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach ANBest-P Nr. 5.8 bzw. ANBest-K Nr. 5.4 ist der Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde mit Hilfe des nachfolgenden Formulars anzuzeigen.

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