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»Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum«

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(© SMR, Andreas Grieß)

Blick auf das modernisierte Freibad in Hainichen. Besonders die Kinder freuen sich, endlich die neuen Anlagen wie Regenbogenrutsche, Wasserspiele, Sprungturm und ein Ein-Meter-Brett ausprobieren zu können.

Im Vordergrund zwei Kinder, die auf das Freibad schauen. im Hintergrund die Freifläche des Bades sowie ein Schwimmbecken.
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(© Dorfverein Seifersdorf)

Der Um- und Ausbau des ehemaligen Richterturms des Reitplatzes in Seifersdorf zu einem Treffpunkt für den Ortsteil wurde mit Mitteln in Höhe von rund 454 000 Euro aus dem Programm „Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum“ unterstützt.

Blick auf den sanierten Richterturm
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(© SMR, Andreas Grieß)

Erster Spatenstich - das Hortgebäude ergänzt funktional und baulich die Grundschule und die Kindertagesstätte der Gemeinde Thiendorf.

Staatsminister Schmidt, acht Kinder sowie weitere Teilnehmer beim ersten Spatenstich

Mit dem neunten Aufruf vom 4. April 2024 wird das Programm »Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum« fortgesetzt. Im Jahr 2024 stehen 15 Millionen Euro für neue Projekte zur Verfügung. Ziel ist es, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben insbesondere Impulse für die Innenentwicklung von Gemeinden im ländlichen Raum zu setzen. Schwerpunkte der Förderung sind öffentliche Einrichtungen und dörfliche Begegnungszentren in bereits bestehenden Gebäuden, Schulen und Kindertageseinrichtungen, multifunktionale Platzgestaltungen und die Beseitigung ruinöser Bausubstanz. Auch Freizeit- sowie Naherholungseinrichtungen und die Verbesserung bestehender Freibäder sowie medizinische Einrichtungen der Grundversorgung können gefördert werden.

Das Programm »Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum« hat zum Ziel, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben sowie Vorhaben zur Versorgung der Bevölkerung zusätzliche lmpulse für die lnnenentwicklung im ländlichen Raum zu setzen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie »Ländliche Entwicklung« des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung. FRL LE/2014

GAK-Rahmenplan

Karte des Räumlichen Geltungsbereichs für die Richtlinie Ländliche Entwicklung
Karte des Räumlichen Geltungsbereichs für die Richtlinie Ländliche Entwicklung (gilt nur für Fördergegenstand 3 - Aufrufe des SMR 2023-2027).   © LfULG, Ref. 24/GeoSN

Es werden insbesondere öffentliche Einrichtungen, Dienstleistungszentren, Freizeitangebote, die medizinische Versorgung sowie Angebote der Bildung und Betreuung unterstützt. Die Förderung des Rückbaus trägt durch die Beseitigung dezentraler, nicht mehr benötigter lnfrastruktur und der Freimachung innerörtlicher Flächen zur Stärkung des Ortszentrums und zu einem attraktiven Ortsbild bei.

Entsprechend des Aufrufs des SMR können Gemeinden und Gemeindeverbände zuwendungsberechtigt sein.

Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung  im Aufruf.

Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung sind

  • das Vorhaben muss im Einklang mit den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie des jeweiligen LEADER-Gebietes stehen
  • die Einordnung des Ortes in den räumlichen Geltungsbereich für die Förderperiode 2023 - 2027
  • die Vorhaben müssen die demografische Entwicklung berücksichtigen. Der Nachweis zur Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ist anhand des »Leitfadens Demografierrelevanz« vorzunehmen.
  • ein positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LEADER-Aktionsgruppe (LAG) zur Auswahl des Vorhabens
  • Zuwendungen werden nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt. Anstelle des Eigentumsnachweises wird auch eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt.
  • Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen worden sind

Weitere Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte der FRL LE/2014.

Die Auswahl der Vorhaben, für die ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden kann, erfolgt durch die LAG-Gruppierungen.

Vorhabensbeschreibungen mit Kostenberechnungen, Lageplänen und gegebenenfalls Fotos können bis zum angegebenen Termin im jeweiligen Aufruf bei den zuständigen LAG eingereicht werden. Die LAG-Gruppierungen bewerten alle Vorhaben und wählen die Vorhaben  aus.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens können für die ausgewählten Vorhaben Förderanträge bei den für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Bewilligungsbehörden der Landkreise gestellt werden.

Antragsstellen für die RL LE/2014 sind die Landratsämter/Kreisfreien Städte.

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Anzeige des Maßnahmenbeginns für Vorhaben nach der FRL LE/2014

Gemäß VwV zu § 44 SäHO  besteht eine Mitteilungspflicht zur Anzeige des Maßnahmebeginns gegenüber der Bewilligungsbehörde. Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach ANBest-P Nr. 5.8 bzw. ANBest-K Nr. 5.4 ist der Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde mit Hilfe des nachfolgenden Formulars anzuzeigen.

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Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der GAK

Für Maßnahmen nach der GAK mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 € ist eine Erläuterungstafel aufzustellen.

Das Muster steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.

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