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Richtlinie LEADER 2023 - 2027

Blick auf Cämmerswalde © SMR, S. Jenke

Ziel der Richtlinie LEADER ist eine nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume unter Berücksichtigung des Wechselspiels zwischen sozialen, ökonomischen und ökologischen Aspekten. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind wirtschaftlich leistungsfähige und lebenswerte ländliche Räume zu erhalten und zu stärken.

Um diese Ziele zu erreichen, entwickelten sich in Sachsen 30 LEADER-Gebiete. Jedes Gebiet hat eine LEADER-Entwicklungsstrategie. Sie dient als Richtschnur für die Entwicklung des Gebiets. In ihr sind Ziele formuliert um das Gebiet und damit den Ländlichen Raum voranzubringen.

Für die neue Förderperiode mussten sich die Regionen neu aufstellen. Im November 2020 wurden alle interessierten Regionen dazu aufgerufen, ihr Interesse an einer Anerkennung als Lokale Aktionsgruppe (LAG) und Aquakulturgemeinschaft (fortlaufend ebenfalls nur LAG genannt) für den nächsten LEADER-Förderzeitraum 2023-2027 zu bekunden.

Insgesamt 30 erarbeitete Strategien wurden zur Anerkennung der LES für den LEADER-Förderzeitraum 2023 bis 2027 eingereicht. Mit einer erfolgreichen Auswahl der LES ist gleichfalls die Anerkennung als Lokale Aktionsgruppe. bzw. als Aquakulturgemeinschaft und des LEADER-Gebietes verbunden.

Die Ernennung der LEADER-Gebiete für den Förderzeitraum 2023 bis 2027 erfolgte im Rahmen einer Veranstaltung am 1. März 2023.

Das wichtigste Instrument der LEADER-Gebiete um ihre Strategie umzusetzen sind thematische Aufrufe. Auf diese können sich Bürger, Unternehmen, Vereine und Gemeinden mit ihren Vorhaben um eine Förderung bewerben. Die LEADER-Gebiete wählen die Vorhaben zur Förderung aus, die den regionalen Zielen am meisten dienen. 

Eine Karte und Informationen zu den einzelnen LEADER-Gebieten und zum räumlichen Geltungsbereich sind unter dem Reiter »Richtlinie LEADER/2023 und anerkannte LEADER-Gebiete« zu finden. Mit einem positiven Votum des LEADER-Gebietes kann ein Förderantrag gestellt werden.

Der Antrag auf Förderung von ausgewählten Vorhaben wird bei den Bewilligungsbehörden der Landkreise gestellt. Diese entscheiden über die Förderfähigkeit des einzelnen Vorhabens. Die Antragstellung erfolgt digital. 

Nach Einreichung des Antrages kann mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. Für eine Unterstützung bei der Antragstellung stehen die Regionalmanagements in den LEADER-Gebieten zur Verfügung. Kontaktdaten sind unter dem Reiter »Kontaktpersonen und Antragsstellen« zu finden.

Weitere Hintergrundinformationen zum Programm LEADER sind hier eingestellt:

LEADER 2023 - 2027

Was ist LEADER?

Förderkonditionen

Die Zuwendung wird nur auf Antrag unter Verwendung der Internetbasierten Antragstellung Förderung (IAF)  unter Beifügung der geforderten Unterlagen gewährt.

Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
minimaler Fördersatz: wird bestimmt durch die Vorgaben der LES des jeweiligen LEADER-Gebietes*
maximaler Fördersatz: wird bestimmt durch die Vorgaben der LES des jeweiligen LEADER-Gebietes*
Kosten (in EUR): keine

* Die LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) sind auf den Homepages der LEADER-Gebiete eingestellt. Die Links hierzu finden Sie unter der Rubrik »Kontaktpersonen und Antragsstellen« -> regionale Kontaktpersonen in den LEADER-Gebieten.

Informationen zur Einordnung von Klein- und Mittelständischen Unternehmen finden Sie im Leitfaden »Hinweise der Europäischen Kommission zur Definition von KMU«.

Informationen zur Anwendung  »Einheitskosten Gebäude für Umnutzungen oder umfassende Sanierung von Gebäuden nach der FRL LEADER/2023« finden Sie unter der Rubrik »Informationen zu Einheitskosten Gebäude«.

Fördergegenstände und Antragsberechtigte/Begünstigte

Fördergegenstand Antragsberechtigte/Begünstigte
1. Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES)

Begünstigte können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der LAG sein.

Bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b können ausschließlich sächsische LAG Begünstigte sein.

2. Mit der Verwaltung der Durchführung der LES verbundene laufende Kosten und Sensibilisierung Durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung anerkannte LAG können Begünstigte sein.

Hinweise der Europäischen Kommission zur Definition von KMU

Was machen eigentlich die Regionalmanagements?

Mit einem positiven Votum Ihres LEADER-Gebietes kann ein Förderantrag gestellt werden.

Die Antragstellung erfolgt über das Programm »Internetbasierte Antragstellung Förderung (IAF)«.
Für die Beantragung einer Förderung benötigen Sie zwei Registriernummern. Hinweise und die Formulare hierzu finden Sie nachfolgend.

Antragstellung BNR 10 und BNR 15

Für die Beantragung einer Registriernummer (BNR 10 bzw. BNR 15) nutzen Sie bitte nachfolgende Formulare:

Internetbasierte Antragstellung

Die Internetbasierte Antragstellung Förderung (IAF) befindet sich derzeit im Aufbau.
Sobald diese zur Verfügung steht, können Sie diese hier abrufen.

Anlagen zur Antragstellung

Mit der FRL LEADER/2023 vom 12. Juli 2023 wurde das Verfahren aus der letzten Förderperiode fortgesetzt. Die förderfähigen Ausgaben können auf Basis von Einheitskosten Gebäude ermittelt werden.

Antragsteller müssen damit zur Abrechnung des Vorhabens der Bewilligungsbehörde keine Rechnungen und Zahlungsbelege mehr vorlegen.

Als Berechnungsverfahren werden Einheitskosten Gebäude bei Umnutzungen oder vollständigen Sanierungen mit umfassendem Eingriff in die Bausubstanz von Gebäuden angewendet. Im Ergebnis des geförderten Vorhabens muss ein beheizbarer Massivbau entstehen. Bei den Einheitskosten Gebäude handelt es sich um einen Kostensatz in EUR pro m² der Nettoraum-Flächen. Für Vorsteuerabzugsberechtigte kommt ein reduzierter Kostensatz zur Anwendung. Er setzt sich aus Erfahrungswerten zusammen und wurde über ein Gutachten ermittelt. Die Fortschreibung orientiert sich am Baupreisindex für Sachsen.

Es gelten folgende Kostensätze je m² der Netto-Raumflächen des förderfähigen Gebäudes bzw. Gebäudebereichs. Für Vorsteuerabzugsberechtigte erfolgt ein reduzierter Kostensatz.

Ab dem 1. März 2023 gilt für ab diesem Zeitpunkt gestellte Anträge und für Bewilligungen ein Kostensatz in Höhe von 1.856 EUR pro m² der Netto-Raumflächen des förderfähigen Gebäudes bzw. Gebäudebereiches. Für Vorsteuerabzugsberechtigte kommt ein reduzierter Kostensatz in Höhe von 1.560 EUR pro m² zur Anwendung.

Nähere Informationen finden Sie im »Informationsblatt zur Anwendung von Einheitskosten Gebäude für Umnutzungen oder umfassende Sanierung von Gebäuden«.

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