Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum
Mit dem zehnten Aufruf vom 30. April 2025 wurde das Programm »Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum« fortgesetzt. Ziel ist es, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben insbesondere Impulse für die Innenentwicklung von Gemeinden im ländlichen Raum zu setzen. Gefördert werden öffentliche Einrichtungen und dörfliche Begegnungszentren sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen in bereits bestehenden Gebäuden. Auch Platzgestaltungen, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen sowie die Verbesserung bestehender Freibäder sowie medizinische Einrichtungen der Grundversorgung können gefördert werden. Im Fokus stand in diesem Jahr die Förderung möglichst vielseitiger Einrichtungen, die Angebote für verschiedene Nutzergruppen ermöglichen.
Der zehnte Aufruf ist beendet. Es ist keine Antragstellung mehr möglich.
- Bekanntmachung zum 10. Aufruf »Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum« vom 30. April 2025 (*.pdf, 0,48 MB)
- Leitfaden Demografierelevanz (*.pdf, 0,81 MB)
- Hinweise zu erforderlichen Unterlagen/Genehmigungen für die Antragsbearbeitung in den Bewilligungsbehörden (*.pdf, 0,22 MB)
Das Programm »Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum« hat zum Ziel, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben sowie Vorhaben zur Versorgung der Bevölkerung zusätzliche lmpulse für die lnnenentwicklung im ländlichen Raum zu setzen.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie »Ländliche Entwicklung« des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung (FRL LE/2025)
- Karte Räumlicher Geltungsbereich FRL LE/2025 (gilt nur Ziffer II, Nr. c, d, f, g und h - Aufrufe SMIL 2023-2027) (*.pdf, 24,49 MB)
- Liste Räumlicher Geltungsbereich FRL LE/2025 (gilt nur für Ziffer II, Nr. c, d, f, g und h - Aufrufe des SMIL 2023-2027) (*.xlsx, 0,15 MB)
Gefördert werden öffentliche Einrichtungen und dörfliche Begegnungszentren sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen in bereits bestehenden Gebäuden. Auch Platzgestaltungen, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen, die Verbesserung bestehender Freibäder sowie medizinische Einrichtungen der Grundversorgung können gefördert werden.
Entsprechend des Aufrufs des Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung können Gemeinden und Gemeindeverbände zuwendungsberechtigt sein.
Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung im Aufruf.
Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung sind
- das Vorhaben muss im Einklang mit den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie des jeweiligen LEADER-Gebietes stehen
- die Einordnung des Ortes in den räumlichen Geltungsbereich für die Förderperiode 2023 - 2027
- die Vorhaben müssen die demografische Entwicklung berücksichtigen. Der Nachweis zur Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ist anhand des »Leitfadens Demografierrelevanz« vorzunehmen.
- ein positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LEADER-Aktionsgruppe (LAG) zur Auswahl des Vorhabens
- Zuwendungen werden nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt. Anstelle des Eigentumsnachweises wird auch eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen worden sind
Weitere Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte der FRL LE/2025.
Die Auswahl der Vorhaben, für die ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden kann, erfolgt durch die LAG-Gruppierungen.
Vorhabensbeschreibungen mit Kostenberechnungen, Lageplänen und gegebenenfalls Fotos können bis zum angegebenen Termin im jeweiligen Aufruf bei den zuständigen LAG eingereicht werden. Die LAG-Gruppierungen bewerten alle Vorhaben und wählen die Vorhaben aus.
- Regionale Kontakte in den LEADER-Gebieten (*.pdf, 98,59 KB) (Stand: 05.09.2024)
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens können für die ausgewählten Vorhaben Förderanträge bei den für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Bewilligungsbehörden der Landkreise gestellt werden.
Antragsstellen für die FRL LE/2025 sind die Landratsämter/Kreisfreien Städte.
- Antrags- und Bewilligungsbehörden (Landratsämter) (*.pdf, 59,93 KB) (Stand: 15.08.2025)
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Der Antrag ist bei den Bewilligungsbehörden zu stellen. Bitte wählen Sie im Anschriftenfeld über das Dropdown-Feld Ihre zuständige Bewilligungsbehörde aus.
- Leitfaden Demografierelevanz (*.pdf, 0,81 MB)
- Hinweise zu erforderlichen Unterlagen/Genehmigungen für die Antragsbearbeitung in den Bewilligungsbehörden (*.pdf, 0,22 MB)
Auszahlungsformulare
Für Maßnahmen nach der GAK mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 € ist eine Erläuterungstafel aufzustellen.
Das Muster steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
- Erläuterungstafel GAK zum Eintragen des Vorhabens (*.pdf, 0,63 MB)
- Die Leitmarke mit Absenderfahne Leitmarke Absenderfahne des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung erhalten Sie über das Markenhandbuch
- Landessignet Der Satz »Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushalts.« ist in Verbindung mit dem Landessignet zu bringen.
- Wappenverordnung

