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Ländliche Neuordnung

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(© Landkreis Leipzig)

Flurstücke und Besitzstand vor und nach der Neuordnung der Flächen

zu sehen sind zwei Karten mit eingezeichneten Flurstücken. Links liegen die Flurstücke verteilt und zum Teil getrennt. Auf der rechten Seite wurde die Flurstücke zusammengelegt.
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(© Sächsische Landsiedlung GmbH/Geodaten Sachsen (GeoSN))

Betriebsfläche des Antragstellers - Zielstellung des Verfahrens ist die Änderung der Grenzen der Betriebsflächen zweier benachbarter Landwirte durch Freiwilligen Landtausch.

Luftbild auf die Betriebsfläche des eines Landwirts. Zu sehen sind mehrere Gebäude und angrenzende landwirtschaftliche Flächen.
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(© LRA Leipzig)

Im Rahmen der Verfahren der Ländlichen Neuordnung werden auch landwirtschaftliche Wege neu angelegt bzw. grundhaft saniert.

landwirtschaftlicher Weg - hier ist der Unterbau des Weges mit Kies bzw. Schotter vorbereitet. Links vom Weg stehen Stapel mit den Steinen, die für die Pflasterung vorgesehen sind.

Eine Förderung ist nur im Rahmen eines angeordneten Verfahrens der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) möglich.

Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen dem Zweck des konkreten Verfahrens dienen und den Vorgaben des Rahmenplans zur »Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes – GAK« sowie der geltenden Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung entsprechen.

Innerörtliche Straßen und Wege und innerörtliche Pflanzmaßnahmen sind als öffentliche Dorfentwicklungsmaßnahmen nur dann förderfähig, wenn durch den Antragsteller eine Begründung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft beigebracht wird, wie die beantragte Maßnahme das Gesamtkonzept des Wege- und Gewässerplans unterstützt.

Die zur Förderung beantragten investiven Maßnahmen müssen bewilligungsreif sein. Dies bedeutet insbesondere, dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen, die Ausführungsplanung und die Zustimmungen der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegen.

Ziel der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie »Ländliche Entwicklung« des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung.

Gefördert werden Maßnahmen im Rahmen der Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG). Darüber hinaus sind innerörtliche Straßen und Wege sowie innerörtliche Pflanzmaßnahmen als öffentliche Dorfentwicklungsmaßnahmen förderfähig, sofern sie den Entwicklungszielen des jeweiligen Neuordnungsverfahrens dienen.

Zuwendungsempfänger sind in der Regel die Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigungsverfahren. Ausnahmsweise können auch deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und - bei freiwilligem Landtausch - die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen Förderungen beantragen.

Für innerörtliche Straßen und Wege sowie innerörtliche Pflanzmaßnahmen als öffentliche Dorfentwicklungsmaßnahmen können Gemeinden und Gemeindeverbände Förderungen erhalten.

Der Fördersatz liegt je nach Maßnahme bei 65 bis 90 %.

Für die Auswahl der Projekte/Maßnahmen ist der von den Teilnehmern (das sind alle Grundstückseigentümer im Verfahrensgebiet) gewählte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zuständig. Dieser befindet auch darüber, ob durch eine Gemeinde beantragte öffentliche Dorfentwicklungsmaßnahmen den Zielen des Flurbereinigungsverfahrens dienen oder nicht.

Antragsstellen für die FRL LE/2025 sind die Landratsämter/Kreisfreien Städte.

Antragsformulare

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Der Antrag ist bei den Bewilligungsbehörden zu stellen. Bitte wählen Sie im Anschriftenfeld über das Dropdown-Feld Ihre zuständige Bewilligungsbehörde aus.

Auszahlungsformulare

Für Maßnahmen nach der GAK mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 € ist eine Erläuterungstafel aufzustellen.

Das Muster steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.

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