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Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens

Das Flurbereinigungsgesetz gibt klare Vorgaben, in welchen Schritten ein Flurbereinigungsverfahren zu bearbeiten ist. Die folgenden Ausführungen beziehen sich dabei auf ein Regelverfahren nach §§ 1, 4 und 37  FlurbG.

Vor der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens werden die voraussichtlich Beteiligten intensiv über das geplante Verfahren informiert (Zweck, Ziele, geschätzte Kosten etc.). Dazu dienen öffentliche Informationsveranstaltungen des Landratsamtes / der kreisfreien Stadt, Bürgerversammlungen, öffentliche Gemeinderatssitzungen, die Mitteilungsblätter der Gemeinden, die örtliche Presse usw.. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen auch direkt an das Landratsamt / die kreisfreie Stadt wenden.

Ein Flurbereinigungsverfahren wird mit dem Flurbereinigungsbeschluss angeordnet. Mit dem Flurbereinigungsbeschluss werden das Flurbereinigungsgebiet festgestellt, der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben.
Der Flurbereinigungsbeschluss wird ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietskarte wird in der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden zur Information der Bürger/innen öffentlich ausgelegt.

Mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens entsteht die Teilnehmergemeinschaft (TG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Alle Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen sowie alle Erbbauberechtigte im Verfahrensgebiet bilden kraft Flurbereinigungsgesetz, d.h. automatisch und ohne eigenes Zutun diese TG. Der TG sind nach dem sächsischen Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz wichtige Aufgaben in der Verfahrensbearbeitung übertragen (wie z. B. die Wertermittlung, die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes sowie des Flurbereinigungsplanes).

Damit sie die entsprechenden Entscheidungen treffen kann, ohne jedes Mal alle Teilnehmer beteiligen zu müssen, wird in einer Teilnehmerversammlung ein Vorstand der TG (meist 4-6 Personen) gewählt.

Als Vorstandsvorsitzende/r wird von der jeweiligen oberen Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt / der kreisfreien Stadt ein/e Mitarbeiter/in der Behörde berufen. Der Vorstand der TG vertritt die Teilnehmer und kann die Teilnehmer zu wichtigen Angelegenheiten zu einer Teilnehmerversammlung einberufen.

Wertermittlung
Wertermittlung  © ALE

Um die Grundstücke später wertgleich tauschen zu können, werden sie unter der Leitung der Flurbereinigungsbehörde (hier ist dies die Teilnehmergemeinschaft) von unabhängigen Sachverständigen bewertet. Die Bewertung basiert für landwirtschaftliche Grundstücke auf der Reichsbodenschätzung. Zur Überprüfung durch die Teilnehmer werden die Bewertungsgrundlagen und die Bewertungsergebnisse öffentlich ausgelegt und in einer Karte (Bodenwertkarte) dargestellt.

Dieser Plan ist die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Verfahrensgebiet. Er schafft also das Planungsrecht, insbesondere für den Ausbau der landwirtschaftlichen Wege und Gewässer. Gleichzeitig werden auch die landschaftsgestaltenden Anlagen (z. B. Heckenpflanzungen) sowie alle anderen vorgesehenen Maßnahmen innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens erfasst. Der Plan wird von der Teilnehmergemeinschaft in Abstimmung mit allen berührten Trägern öffentlicher Belange, z. B. Landwirtschaftsamt, Naturschutz- oder Wasserbehörde aufgestellt und anschließend durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt bzw. festgestellt. Eingeschlossen ist ein Kosten- und Finanzierungsplan.

Nach Genehmigung/Feststellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) werden die darin geplanten Maßnahmen umgesetzt. Die ingenieurtechnische Ausführungsplanung sowie die Bauleitung werden in der Regel vom Verband für Ländliche Neuordnung Sachsen sichergestellt. Auftraggeber ist dabei jedoch die Teilnehmergemeinschaft, deren gesetzliche Aufgabe die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen ist.

Neu ausgebauter Wirtschaftsweg
Neu ausgebauter Wirtschaftsweg  © TG Wöllnauer Senke, LK Nordsachsen

Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erfordert eine Vielzahl von vermessungstechnischen Arbeiten, z. B. zur Festlegung der Grenzen des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Zuteilung der neuen Grundstücke.

Bevor mit der Neueinteilung des Verfahrensgebietes begonnen wird, sind die Teilnehmer im sogenannten „Wunschtermin“ über ihre Wünsche zu hören. Dabei kann jeder Teilnehmer angeben, wo er seine neuen Flächen ausgewiesen bekommen möchte. Zur Vorbereitung des Termins wird in einer Teilnehmerversammlung erläutert, wie die Einzelgespräche  ablaufen und wie sich die Teilnehmer darauf vorbereiten können. Weiterhin erhalten alle Eigentümer mit der Einladung zum Termin entsprechende Unterlagen zu ihren alten Flurstücken zugesandt.

Wenn feststeht, wie die neuen Flurstücke verteilt werden sollen und sobald diese in der Örtlichkeit kenntlich gemacht wurden (z. B. durch Pflöcke, ggf. auch bereits durch neue Grenzsteine), wird ein Termin festgelegt (meist im Herbst eines Jahres), an dem der Besitz der Flurstücke wechselt. Hierfür erlässt die Flurbereinigungsbehörde (= Landratsamt / die kreisfreie Stadt) die sogenannte „Vorläufige Besitzeinweisung“. Von dem festgelegten Tag an können Landwirte / Eigentümer ihre neuen Grundstücke bewirtschaften bzw. nutzen. Sie sind aber rechtlich weiterhin Eigentümer ihrer alten Flurstücke. Durch die Besitzeinweisung können bereits vor dem Eigentumsübergang die Vorteile der neu geschaffenen Strukturen genutzt werden. Gleichzeitig können die späteren Eigentümer sich schon mit den neuen Flurstücken vertraut machen und ggf. auch noch Hinweise zu einer Optimierung der Neuordnung geben.

Die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens fasst die Flurbereinigungsbehörde (hier: die Teilnehmergemeinschaft) im Flurbereinigungsplan zusammen. Er besteht aus Karten, Verzeichnissen und einem textlichen Teil. Er enthält u.a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Er ist den Beteiligten in einem Anhörungstermin bekannt zu geben. Mit der Einladung zu diesem Anhörungstermin erhalten die Beteiligten einen sie betreffenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde (= Landratsamt / kreisfreie Stadt) seine Ausführung an. Mit dem in der Ausführungsanordnung verfügten Stichtag treten nun auch rechtlich die neuen Grundstücke an die Stelle der alten. Ab diesem Stichtag und mit Bestandskraft der Ausführungsanordnung wird somit das Grundbuch unrichtig und es gelten für eine Übergangszeit bis zur Berichtigung des Grundbuchs nur die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.

Die Flurbereinigungsbehörde übergibt dem Grundbuchamt und dem Staatlichen Vermessungsamt die Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher.

Nachdem die öffentlichen Bücher berichtigt wurden und der finanzielle Abschluss des Verfahrens erfolgt ist, stellt die obere Flurbereinigungsbehörde fest, dass

  • die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist,
  • den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen und
  • ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind (Regelfall) oder ob sie weiter bestehen bleiben muss (z. B. weil noch Kredite abgezahlt werden müssen).

Das Flurbereinigungsverfahren ist damit beendet.

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