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Sind Sie Teilnehmer in einem Flurbereinigungsverfahren?

Was bedeutet die Flurbereinigung für Eigentümer?

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss werden alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet automatisch Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft (TG). Eine Wahlmöglichkeit, ob man der TG angehören möchte oder nicht, gibt es nicht. Die Mitgliedschaft erfolgt kraft Gesetzes ohne eigenes Zutun automatisch.

Mit der Teilnahme an einem Flurbereinigungsverfahren sind bestimmte Rechte und Pflichten verbunden. Oberstes Prinzip aller Flurbereinigungsverfahren (mit Ausnahme der Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG) ist die Privatnützigkeit der Verfahren. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen im Verfahren vordringlich den privaten Interessen der Eigentümer dienen müssen. Dies drückt sich z. B. dadurch aus, dass bei der Neuordnung der Flächen jeder Grundstückseigentümer (mindestens) wieder Land bekommen muss, dass dem Wert seiner eingebrachten Flächen entspricht.

  • Jeder Teilnehmer hat einen umfassenden Anspruch auf Aufklärung:
    - schon vor Einleitung des Verfahrens in der Aufklärungsversammlung (§ 5 Abs. 1 FlurbG),
    - während des Verfahrens sollen regelmäßig je nach Verfahrensfortschritt  Teilnehmerversammlungen durchgeführt werden, um den Teilnehmern den aktuellen Stand des Verfahrens zu erläutern und Fragen zum Verfahren zu beantworten.
     
  • Die Teilnehmer wählen einen Vorstand, der ihre gemeinschaftlichen Interessen vertritt.
     
  • Jeder Teilnehmer kann seine Ideen aktiv einbringen durch:
    - seine Mitarbeit im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft,
    - seine Mitarbeit in Arbeitskreisen zu bestimmten Themen,
    - Vorschläge/Anträge an den Vorstand bzw. Gespräche mit einzelnen Vorstandsmitgliedern.
     
  • Jeder Teilnehmer ist über seine Wünsche zur Abfindung vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes zu hören („Wunschtermin“ nach § 57 FlurbG).
     
  • Für bestimmte Flächen hat der Eigentümer einen Anspruch, dass er diese auch bei der Neuverteilung wieder erhält. (z. B. für Wohn- oder Hofgebäude)
     
  • Jeder Teilnehmer kann gegen alle Verwaltungsakte im Verfahren Widerspruch einlegen, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.
  • Es besteht für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens eine Zwangsmitgliedschaft in der Teilnehmergemeinschaft.
     
  • Jeder Teilnehmer hat sich über die öffentlichen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsverfahren zu informieren. Versäumnisse, die durch Nichtbeachtung der öffentlichen Bekanntmachungen entstehen, gehen voll zu Lasten des Teilnehmers.
     
  • Die zeitweiligen Einschränkungen nach § 34 FlurbG sind zu beachten; Zustimmungen sind ggf. vorab einzuholen.
     
  • Jeder Teilnehmer hat bei der Ermittlung der Eigentümerdaten mitzuwirken:
    - durch Berichtigung von falschen Eigentümerdaten im Grundbuch (Erbfälle, etc.)
    - durch Benennung eines gemeinsamen Vertreters bei Eigentümergemeinschaften
     
  • Jeder Teilnehmer hat bei der Neugestaltung seines Grundbesitzes mitzuwirken („Wunschtermin“); anderenfalls entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ohne Anhörung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wertgleichheit über die Neuverteilung.
     
  • Die Teilnehmer haben durch Geld- oder Sachbeiträge die nicht durch Fördermittel oder andere Einnahmen gedeckten Eigenleistungsanteile der Teilnehmergemeinschaft aufzubringen.
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