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Kosten der Flurbereinigung

Flurbereinigungsverfahren haben sowohl einen öffentlichen als auch einen privaten Nutzen. Deshalb werden auch die Kosten des Verfahrens zwischen dem Staat und den Teilnehmern geteilt. Das Flurbereinigungsgesetz unterscheidet dabei zwischen Verfahrens- und Ausführungskosten.

Verfahrenskosten: dies sind nach § 104 FlurbG die „persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation“. Sie trägt vollständig das Land.

Daneben gibt es umfangreiche Gebühren-, Steuer- und Kostenbefreiungen für alle Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen. Darin eingeschlossen sind auch die Berichtigung des Katasters und des Grundbuchs.

Ausführungskosten: die „zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last“ (§ 105 FlurbG).

Konkret bedeutet das für die Teilnehmer am Verfahren, dass die Kosten, die entstehen, um die gemeinschaftlichen Anlagen (z. B. die neuen Wege, die Pflanzungen oder Maßnahmen an Gewässern) herzustellen, von den Teilnehmern zu tragen sind. Der Großteil dieser Kosten wird jedoch vom Staat durch Fördermittel abgedeckt.

Im Freistaat Sachsen werden die Ausführungskosten der Flurbereinigung nach der Richtlinie Ländliche Entwicklung (RL LE/2014) gefördert. Dabei beträgt der Fördersatz zwischen 65 und maximal 90 % der förderfähigen Kosten. Die Fördermittel werden aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Förderung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“  (GAK) zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Freistaat bereitgestellt.

Bereits vor Beginn des Verfahrens werden die Teilnehmer zu den voraussichtlich für sie entstehenden Kosten des Verfahrens informiert. Dabei werden die Kosten in der Regel als x € pro Hektar landwirtschaftliche Fläche angegeben.

Es ist üblich, dass die Beiträge, die jeder Teilnehmer zu zahlen hat, verteilt auf die gesamte Laufzeit des Verfahrens erhoben werden. Da sie sich nach dem Wert der neuen Grundstücke richten, werden während des Verfahrens Vorschüsse auf der Grundlage der alten Grundstücke erhoben und am Ende des Verfahrens mit den endgültigen Beiträgen verrechnet.

Oftmals werden auch Teile der Beiträge durch Dritte (z. B. durch die Gemeinde oder durch  Landwirtschaftsbetriebe) zugunsten der übrigen Teilnehmer übernommen.

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