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Verfahrensarten

Unterschiedliche Ausgangssituationen erfordern unterschiedliche Lösungen! Daher hat der Gesetzgeber im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) verschiedene Verfahrensarten ermöglicht, die im Folgenden kurz erläutert werden. Die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde hat vor der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens stets zu entscheiden, mit welcher Verfahrensart die angestrebten Verfahrensziele bestmöglich, d.h. am einfachsten, zielführendsten und schnellsten erreicht werden können.

Das umfassendste Verfahren (§§ 1,4 und 37 FlurbG) dient der Lösung vielfältiger Aufgaben zur Verbesserung der Agrarstruktur sowie zur Förderung der Landeskultur und der Landentwicklung (§ 1 FlurbG). Die Ziele des Verfahrens ergeben sich aus dem umfangreichen Katalog des § 37 FlurbG.

Voraussetzungen:

Das Verfahren ist erforderlich und das Interesse der Beteiligten gegeben (§ 4 FlurbG).  Damit die obere Flurbereinigungsbehörde dies feststellen kann, stimmt sie sich im Vorfeld des Verfahrens mit beteiligten Trägern öffentlicher Belange (d.h. den betroffen Behörden und Verbänden) ab. In vorgeschalteten Arbeitskreisen und in Teilnehmerversammlungen wird die Mitwirkungsbereitschaft der Landwirte und Grundeigentümer ermittelt. Ein Regelverfahren kann auch angeordnet werden, wenn sich die voraussichtlichen Teilnehmer mehrheitlich dagegen aussprechen, da nur das „objektive“ Interesse erforderlich ist und persönliche Einzelmeinungen ggf. zurückzustellen sind. In der Regel wird ein Verfahren jedoch nur dann angeordnet, wenn sich eine große Mitwirkungsbereitschaft der Teilnehmer abzeichnet.

Einsatzgebiete (Auswahl):

  • Maßnahmen zum ländlichen Wege- und Straßenbau
  • Maßnahmen der Wasserwirtschaft
  • Vorhaben der Dorfentwicklung
  • Vorhaben des Natur- und Bodenschutzes und der Landschaftspflege.

Das Vereinfachte Verfahren (§ 86 FlurbG) dient dazu Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorferneuerung, des Natur- und Umweltschutzes, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes etc. zu ermöglichen oder umzusetzen. Es kann auch eingesetzt werden, um Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die z. B. durch die Herstellung von Infrastrukturmaßnahmen wie den Bau einer Autobahn etc. entstanden sind.

Es ist gekennzeichnet von einigen Beschleunigungsmöglichkeiten. So können Verfahrensschritte zusammengefasst werden und es muss beispielsweise kein gesonderter Wege und Gewässerplan aufgestellt werden, wenn nur wenige Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

Voraussetzungen:

  • Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Regelverfahren. Das vereinfachte Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen (vgl. § 86 Abs. 1 FlurbG) das Verfahren beantragt.

Einsatzgebiete:

  • weitgehend wie beim Regelverfahren; in der Regel werden nur einzelne Themen behandelt
  • Lösung von Landnutzungskonflikten
  • Behebung von Nachteilen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder ähnlichen Maßnahmen entstehen

Das Unternehmensverfahren (§ 87 ff. FlurbG) dient der Vermeidung von Nachteilen für die Grundeigentümer und die Agrarstruktur, die aus flächenintensiven öffentlichen Großbaumaßnahmen (z. B. Autobahnen, Hochwasserschutzdeichen, Bahnstrecken,…) entstehen. So dienen sie dazu, den Landverlust, den einzelne, von der Planung besonders betroffene Eigentümer erleiden würden, solidarisch auf alle Teilnehmer zu verteilen. Weiterhin werden Nachteile, die sich beispielsweise aus der Zerschneidung bestehender Strukturen ergeben, durch die Neuordnung der Flurstücke minimiert. Gleichzeitig unterstützen sie die Umsetzung der Großbaumaßnahme z. B. durch die Bereitstellung der für die Maßnahme notwendigen Flächen.

Bei dieser Verfahrensart handelt es sich um die einzige, die nicht (ausschließlich) im Interesse der Grundstückseigentümer liegt.Die Unternehmensflurbereinigung ist im Gegensatz zu den anderen Verfahrensarten nicht privat-, sondern fremdnützig. Unternehmensverfahren sind daher an strenge Anordnungsvoraussetzungen gebunden.

Karte Flurbereinigungsgebiet
Flurbereinigungsgebiet (Ausschnitt) mit der im Bau befindlichen Ortsumfahrung und den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Flurstücken  © TG S 177 OU Radeberg/Großerkmannsdorf

Voraussetzungen:

  • Das Planfeststellungsverfahren für die Großbaumaßnahme ist eingeleitet
  • Eine Enteignung für das Vorhaben muss zulässig sein
  • Der Antrag der Enteignungsbehörde liegt vor
  • Es wird viel Fläche für das Vorhaben benötigt (i.d.R. > 5 ha)
  • Die Vermeidung von Landverlusten für die betroffenen Grundeigentümer und/oder die Beseitigung von Nachteilen für die Agrarstruktur erscheint durch die Flurbereinigung möglich

Einsatzgebiete:

  • gezielte Landbevorratung zur Umsetzung des Vorhabens
  • großräumige Neuordnung der Grundstücke, dabei Verlegung der gekauften Flächen in den Bereich des Vorhabens
  • Beseitigung von Zerschneidungsschäden oder anderen Nachteilen für die Agrarstruktur im Verfahrensgebiet

Das Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§ 91 ff. FlurbG) dient der möglichst raschen Neuordnung ländlicher Grundstücke. Dabei kann auf die Anlage eines neuen Wegenetzes und die Durchführung größerer wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zunächst verzichtet werden. Das Verfahren zeichnet sich durch eine Vielzahl von Vereinfachungen aus.

Voraussetzungen:

  • Die Wegerschließung ist im Wesentlichen vorhanden
  • Die Wertermittlung ist in einfacher Weise möglich
  • Eine Neuordnung der Grundstücke ist weitestgehend einvernehmlich möglich
  • Das Verfahren wurde von Interessenten beantragt
     

Einsatzgebiete:

  • Der Schwerpunkt liegt auf der Neuordnung des Grundbesitzes, möglichst über den Tausch ganzer Flurstücke
  • Wegebau und landschaftspflegerische Maßnahmen sind nur in geringem Umfang möglich

Der Freiwillige Landtausch (§ 103 a ff. FlurbG) ist ein schnelles, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Neuordnung von ländlichen Grundstücken. Aufgrund der zwingend erforderlichen freiwilligen Einigung aller Teilnehmer ist der Freiwillige Landtausch meist auf kleine Gebiete mit nur wenigen Flurstücken beschränkt. Zur Unterstützung dieses Landtausches kann ein sachkundiger Helfer beauftragt werden.

Voraussetzungen:

  • Freiwilligkeit der Grundeigentümer
  • schriftlicher Antrag der Tauschpartner, aus dem erkennbar ist, dass sich der (freiwillige!) Tausch verwirklichen lässt
  • ausreichendes Wegenetz ist vorhanden
  • möglichst nur Tausch ganzer Flurstücke (ggf. mit anteiligem Geldausgleich)
     

Einsatzgebiete:

  • Verbesserung der Agrarstruktur, d.h. land- und forstwirtschaftliche Zielsetzungen
  • Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Prinzipskizze Freiwilliger Landtausch
Prinzipskizze Freiwilliger Landtausch 
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